RS Vwgh 1994/10/28 94/17/0297

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Veröffentlicht am 28.10.1994
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §38;
DevG §20 Abs1 idF 1992/034;
DevG §20 Abs1;
KWG 1979 §23 idF 1986/325;
KWG 1979 §23;
KWG 1979 §36 Abs4 Z3;

Rechtssatz

Wenn eine Auskunftspflicht gesetzlich festgelegt ist, muß das dem Bankgeheimnis zugrundeliegende Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung eines ungestörten Kreditapparates und eines gesunden Kapitalmarktes gegenüber dem anderen ebenfalls öffentlichen Interesse, dem an der Offenlegung von Vorgängen bei den Kreditunternehmungen, zurücktreten. Es ist eine anerkannte Tatsache, daß auch innerhalb der staatlichen Ordnung Konflikte von Interessen auftreten und daß die Gesetze die Aufgabe haben, diese Interessenskonflikte zu regeln, ja zumeist ist sogar dies ihre wesentliche Aufgabe. So auch hier. Insoweit Staatsinteressen dazu geführt haben, daß durch ein Gesetz eine auch die Kreditunternehmungen bindende Auskunftspflicht angeordnet ist, ist die Entscheidung in diesem Konflikt von Interessen auf Grund der vom Gesetzgeber aufgestellten Wertungsmaßstäbe zugunsten der Offenlegung gefallen (Hinweis: Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 I, 166 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170297.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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