RS Vwgh 1994/11/3 92/15/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1994
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

ABGB §1027;
KStG 1988 §5 Z10;
WGG 1979 §7 Abs1;
WGG 1979 §7 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3 Z2;
WGG 1979 §7 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Die Nutzung der Kindergartenräume im Wege der Vermietung an einen Dritten ist dem Begriff der VERWALTUNG von Geschäftsräumen und Büroräumen zuzuordnen, weil gerade die Vermietung von Räumen zum Kern der üblichen Tätigkeit eines Verwalters gehört (Hinweis: Strasser in Rummel, ABGB I2, Randziffer zu §§ 1027-1033 ABGB); damit zählt die Vermietung der Kindergartenräume zu dem in § 7 Abs 2 WGG umschriebenen Geschäftskreis, weil die gemeinnützige Bauvereinigung diese Räume (durch einen das Gebäude sanierenden Umbau) errichtet. Somit handelt es sich bei den vermieteten Räumen nicht um "GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN" iSd § 7 Abs 2 und des § 7 Abs 3 Z 4 WGG, sondern mit Rücksicht auf die Nutzung durch Vermietung um "GESCHÄFTSRÄUME" iSd § 7 Abs 2 und des § 7 Abs 3 Z 2 WGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150227.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten