RS Vwgh 1994/11/3 92/18/0042

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §81 Abs5;
ASchG 1972;
MRK Art7;
VStG §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auffassung der Behörde, daß unter dem in § 81 Abs 5 AAV verwendeten Betriebsbegriff in berichtigender Auslegung eine feste Betriebsstätte zu verstehen sei, ist verfehlt. Abgesehen davon, daß im Verwaltungsstrafverfahren eine berichtigende Auslegung zum Nachteil des Beschuldigten an sich problematisch erscheint, ist im vorliegenden Fall für eine berichtigende Auslegung iSd belangten Behörde schon deshalb kein Raum, weil keinerlei Grund für die Annahme vorhanden ist, der Wille des Verordnungsgebers sei in eine andere Richtung gegangen, als sie im § 81 Abs 5 AAV zum Ausdruck gekommen ist (vgl zur berichtigenden Auslegung Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Seite 93 f). Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde gibt § 81 Abs 5 AAV auch dann Sinn, wenn man den Betriebsbegriff iSd ASchG versteht. § 81 Abs 5 AAV sieht für Betriebe (iSd ASchG) ab einer bestimmten Zahl von Beschäftigten das Vorhandensein einer qualifizierten Person iSd Verordnung vor, (darüberhinaus) für Arbeitsstellen ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl. Es besteht daher kein zwingender Grund für die Annahme, der Verordnungsgeber habe die Begriffe "Betrieb" und "feste Betriebsstätte" im § 81 Abs 5 AAV synonym verwendet. War daher die Filiale, für deren Bereich der Beschuldigte zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde, kein Betrieb, bestand auch keine Verpflichtung, daß bei sieben Arbeitnehmern dieser Filiale eine bestimmte Person für die Erste-Hilfe-Leistung nachweislich ausgebildet seien müsse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992180042.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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