RS Vwgh 1994/11/3 92/18/0246

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §90 Abs1;
AAV §90 Abs2;
AAV §90 Abs3;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde als verletzte Verwaltungsvorschrift § 90 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 AAV angeführt, obwohl in diesen Verordnungsstellen verschiedene Gebotsnormen enthalten sind und ist nicht nachvollziehbar, welche dieser Gebotsnormen der Bf verletzt haben soll (die belangte Behörde hat als erwiesen angenommen, daß die beiden vorhandenen Sicherheitsgürtel ohne die erforderlichen Prüfvermerke verwendet wurden, obwohl die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer in regelmäßigen Zeitabständen, ihrer Eigenart entsprechend, durch geeignete fachkundige Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind) hat die Behörde § 44a lit b VStG verletzt und ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (Hinweis E 24.7.1991, 91/19/0118).

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992180246.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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