RS Vwgh 1994/11/3 93/15/0082

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

21/03 GesmbH-Recht
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §63 Abs1;
GmbHG §72;

Rechtssatz

Nur dann, wenn es sich bei der strittigen Zuwendung der Obergesellschaft an die Untergesellschaft um ein echtes Gesellschafterdarlehen handelt, ist diese bei der Obergesellschaft - neben der mit dem gemeinen Wert zu veranschlagenden Beteiligung an der Untergesellschaft - als Forderung, bei der Untergesellschaft als Schuld zu berücksichtigen. Handelt es sich hingegen um eine eigenkapitalersetzende Zuwendung, darf sie nicht neben dem Wert der Beteiligung als Forderung der Obergesellschaft berücksichtigt werden. Diesfalls geht sie im Wert der Beteiligung auf. Dementsprechend stellt eine solche Zuwendung bei der Untergesellschaft nicht Schulden, sondern Eigenkapital dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150082.X11

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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