RS Vwgh 1994/11/3 92/15/0180

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

B-VG Art7 Abs1;
KStG 1988 §5 Z10;
StGG Art2;
WGG 1979 §7 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Die Auffassung, bei der Anwendung des § 7 Abs 2 WGG spiele die in § 7 Abs 3 Z 2 legcit enthaltene Regelung, wonach die Nutzfläche (§ 16 WGG) aller Geschäftsräume eines Bauvorhabens ein Drittel der Gesamtnutzfläche grundsätzlich nicht übersteigen darf, eine Rolle, findet im Gesetz keine Deckung. Der Wortlaut des Gesetzes erlaubt es nicht, eine nur für ein "NEBENGESCHÄFT" iSd § 7 Abs 3 WGG aufgenommene Bedingung auf ein "HAUPTGESCHÄFT" iSd § 7 Abs 2 legcit zu übertragen; dies umsoweniger, als die Unterschiede im Tatsächlichen dem Gesetzgeber eine Gleichbehandlung wegen des auch ihn bindenden Sachlichkeitsgebotes nicht zur Pflicht machten. Weiters ist im Fehlen einer an das Nutzflächenverhältnis anknüpfenden Regelung in § 7 Abs 2 WGG auch keine (im Wege der Analogie mit § 7 Abs 3 Z 2 legcit zu schließende) Gesetzeslücke zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150180.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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