RS Vwgh 1994/11/4 94/16/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1994
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20 impl;
B-VG Art130 Abs2;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
LAO Wr 1962 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1817/78 E 31. Oktober 1979 VwSlg 5423 F/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Heranziehung zur Haftung (Geltendmachung) ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensübung iSd § 18 LAO Wr (= § 20 BAO) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu walten hat. Es sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld (Haftungsschuld), sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Haftungspflichtigen in Berücksichtigung zu ziehen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (Lit Reeger-Stoll-Kommentar zur BAO, S 45, Kopecky. Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, S 31).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160169.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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