RS Vwgh 1994/11/4 94/16/0210

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Veröffentlicht am 04.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Eine ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich (Hinweis B 17.8.1994, 94/15/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160210.X02

Im RIS seit

28.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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