RS Vwgh 1994/11/4 94/16/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1994
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
LAO Wr 1962 §18;

Rechtssatz

Rechtsvoraussetzung für die Heranziehung des Haftungspflichtigen ist, daß Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht hereingebracht werden können (Hinweis E 21.5.1992, 91/17/0044; E 25.6.1990, 89/15/0067, wobei im letzteren Erkenntnis ausdrücklich darauf verwiesen wurde, daß die Geltendmachung einer Vermögenslosigkeit bzw Arbeitsunfähigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160169.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten