RS Vwgh 1994/11/8 94/04/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;
LRG-K 1988 §12 Abs10;
LRG-K 1988 §12 Abs3;
LRG-K 1988 §12 Abs4;
LRG-K 1988 §4 Abs2;
LRG-K 1988 §4 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0079 E 8. November 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 4 Abs 3 LRG-K wonach nur solche Nachbarn, die fristgerecht Einwendungen gegen einen Genehmigungsantrag erhoben haben, im Genehmigungsverfahren (hier: Sanierungsverfahren nach § 12 Abs 3 LRG-K) Parteistellung haben, bezieht sich nur auf das in der Bekanntmachung als Gegenstand der Genehmigung ausdrücklich angeführte Vorhaben, nicht jedoch auf davon abweichende Maßnahmen, wobei die Frage der Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem des in der Folge abgeführten Genehmigungsverfahrens unter dem Blickwinkel zu sehen ist, daß die Bekanntmachung (im Zusammenhalt mit dem Antrag samt den diesem gemäß § 4 Abs 2 LRG-K anzuschließenden Unterlagen) als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (Hinweis E 17.11.1987, 83/05/0024). Insoweit daher durch die Änderung des Gegenstandes die Nachbarn in der Verfolgbarkeit der Rechte gehindert würden, liegt Identität des Gegenstandes nicht vor und stehen dem Nachbarn daher gegen die Genehmigung des geänderten Vorhabens Berufungsrecht und Beschwerderecht (jedenfalls) zu (Hinweis E 15.4.1986, 85/04/0173, E 21.9.1993, 93/04/0017).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040011.X05

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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