RS Vfgh 1990/6/11 G8/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag Sbg Landes-VerfassungsG 1945 VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags eines vor den Untersuchungsausschuß geladenen Zeugen auf Aufhebung des Art28 Abs4 Sbg. Landes-VerfassungsG 1945 über die Untersuchungsausschüsse; überschießender Antrag; keine Nachteile iSd Antragsvorbringens

Rechtssatz

In Beurteilung der Antragslegitimation bleibt auch zu untersuchen, ob das angefochtene Gesetz für den Antragsteller die im Antrag ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen hat und ob diese Wirkungen den Anforderungen des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG genügen. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob die besagten Gesetzesstellen für den Antragsteller andere (unmittelbare) Wirkungen entfalten. Es kommt nämlich im gegebenen Zusammenhang ausschließlich auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht das bekämpfte Gesetz seine Rechtssphäre berührt und - sollte es verfassungswidrig sein - verletzt (vgl. zB VfSlg. 9185/1981, 10353/1985; VfGH 25.2.1988 G221/87; 27.2.1989 G178-181/88, V153/88).

Die Norm des Art28 Abs4 Sbg. Landes-VerfassungsG 1945 ist in ihrer Gesamtheit keineswegs so beschaffen, daß sie iSd §62 Abs1 VerfGG 1953 und Art140 Abs1 letzter Satz B-VG in die Rechtssphäre des Einschreiters unmittelbar eingreifen könnte. Der Antrag, Art28 Abs4 leg.cit. insgesamt als verfassungswidrig aufzuheben, erweist sich damit, verglichen mit der ihm beigegebenen Begründung, als überschießend und - allein schon aus dieser Erwägung - zur Gänze unzulässig.

Bei Stattgebung des Eventualbegehrens auf Aufhebung der Strafbestimmung des letzten Satzes des Art28 Abs4 Sbg. Landes-VerfassungsG 1945 würden die in der Antragsbegründung als nachteilig und verfassungswidrig gerügten, im Art28 Abs4 vierter Satz Sbg. Landes-VerfassungsG 1945 grundgelegten Verpflichtungen (zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuß als Zeuge und zur Beantwortung der gestellten Fragen trotz anhängigem Strafverfahren bzw. vor Einleitung eines derartigen Verfahrens) überhaupt nicht beseitigt.

Entscheidungstexte

  • G 8/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.1990 G 8/90

Schlagworte

VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag, Landtag, Untersuchungsausschuß, Zeugeneinvernahme Untersuchungsausschuß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G8.1990

Dokumentnummer

JFR_10099389_90G00008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten