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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs2;Rechtssatz
Sachbezug ist jener geldwerte Vorteil, der dem Abgabepflichtigen tatsächlich zukommt. Bezieht ein Abgabepflichtiger Wirtschaftsgüter oder Leistungen zu einem verbilligten Preis, so liegt nur in der Verbilligung jener geldwerte Vorteil, der als Sachbezug der Besteuerung zu unterziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130219.X03Im RIS seit
27.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011