RS Vwgh 1994/11/9 94/13/0213

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
MRG §20;
MRG §45;

Rechtssatz

Bei Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen nach § 45 MRG handelt es sich um eine mietrechtliche Leistung des Mieters an den Vermieter und gehen diese gleich dem Mietzins in das Eigentum des Vermieters über. Die abzurechnenden Beträge sind nur eine Rechengröße und bilden kein Sondervermögen (Hinweis Würth in Rummel, ABGB/2, Randziffer 2 zu § 45 MRG). Die Verwendung der Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge erfolgt somit keinesfalls im Namen und auf Rechnung der Mieter. Sie sind somit weder "Treuhandbeträge" noch durchlaufende Posten, sondern Einnahmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130213.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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