RS Vwgh 1994/11/9 91/13/0219

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §15 Abs2;
EStG 1988 §15 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0104 E 7. Juni 1989 RS 1(hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Als üblicher Mittelpreis iSd § 15 Abs 2 EStG ist jener Betrag anzunehmen, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen (Hinweis E 20.5.1987, 86/13/0205, sowie Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 15 EStG, Tz 5). Dieser Betrag ist jeweils in bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln, wie dies durch die Bewertung der Sachbezüge durch die FLD regelmäßig in Verordnungsform geschieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130219.X01

Im RIS seit

27.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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