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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §15 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0104 E 7. Juni 1989 RS 1(hier EStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Als üblicher Mittelpreis iSd § 15 Abs 2 EStG ist jener Betrag anzunehmen, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen (Hinweis E 20.5.1987, 86/13/0205, sowie Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 15 EStG, Tz 5). Dieser Betrag ist jeweils in bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln, wie dies durch die Bewertung der Sachbezüge durch die FLD regelmäßig in Verordnungsform geschieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130219.X01Im RIS seit
27.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011