RS Vwgh 1994/11/9 94/03/0279

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
VStG §51 Abs3;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der Besch mit "dem zuständigen Referenten" der Behörde erster Instanz telefoniert und angefragt, ob die von ihm erhobene Berufung iZm einer von ihm abgegebenen Stellungnahme ausreichend sei, was nach seinem Vorbringen vom Referenten bestätigt worden sei. Dieses fernmündliche Anbringen stellt keine mündliche Berufung iSd § 51 Abs 3 VStG dar. Dieser Telefonanruf kann auch nicht als Verbesserung der vom Besch erhobenen Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag iSd § 63 Abs 3 AVG - und im übrigen keinerlei Hinweis auf die Stellungnahme - enthalten hat, angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030279.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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