RS Vwgh 1994/11/9 91/13/0068

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwischen dem Körperschaftsteuerverfahren betreffend eine Kapitalgesellschaft und dem Einkommensteuerverfahren betreffend die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft besteht keine Bindung, insbesondere auch nicht in der Frage der Feststellung bzw Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen. Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können daher in ihrem Einkommensteuerverfahren eine bei der Kapitalgesellschaft mit rechtskräftigem Bescheid festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung insoweit in Abrede stellen, als sie ihnen zugerechnet wird. Die Abgabenbehörde hat im Einkommensteuerverfahren betreffend die Gesellschafter nicht nur zu prüfen, welchen Personen verdeckte Gewinnausschüttungen zuzurechnen sind, sondern auch, ob überhaupt verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130068.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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