RS Vwgh 1994/11/9 94/13/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1994
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litd;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/13/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/24 90/15/0112 13

Stammrechtssatz

An einzelnen Teilen eines Gebäudes kann, da ein Gebäude ein einheitlicher Baukörper ist, kein selbständiges wirtschaftliches Eigentum begründet werden (Hinweis Rössler-Troll, BewG und VermStG, 15. Aufl, 571, E BFH 9.7.1965, VI 202/64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130138.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten