RS Vwgh 1994/11/9 92/13/0068

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §78;
BAO §79;
GmbHG §89 Abs1;

Rechtssatz

Eine GmbH erlischt nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, die erst dann vorliegt, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist; am aufrechten Bestand von Rechtsfähigkeit und prozessualer Legitimation der GmbH ist durch die von der Abgabenbehörde behauptete Löschung ihrer Firma demnach noch keine Änderung eingetreten (Hinweis E 17.12.1993, 92/15/0121).

Schlagworte

Hilflosigkeit, Pflegezulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130068.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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