RS Vwgh 1994/11/9 94/13/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1994
beobachten
merken

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24 Abs1 Z1;
EStG 1988 §28 Abs5 Z1;
MRG §20;
MRG §45;

Rechtssatz

Nicht zielführend ist der Einwand des Abgabepflichtigen, dem Verkäufer verbleibe der Erhaltunsbeitrag nicht. Denn tatsächlich wird der Verkäufer durch den Veräußerungsvorgang seiner mietrechtlichen Verpflichtungen entbunden, wogegen den Erwerber die Verpflichtung zur Verrechnung und allfälligen Rückzahlung (§ 45 Abs 8 MRG) trifft. Somit sind dem Verkäufer die von ihn vereinnahmten Erhaltungsbeiträge durch den Veräußerungsvorgang endgültig verblieben. Der Fortbestand der mietrechtlichen Verrechnungspflicht kann allerdings einen Einfluß auf die Gestaltung des Kaufpreises haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130213.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten