RS Vwgh 1994/11/15 94/07/0112

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §56 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0019 E 2. Februar 1988 RS 9

Stammrechtssatz

Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung fremder Rechte steht der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung noch nicht entgegen; vielmehr müsste sich eine solche Beeinträchtigung, um sich auf den Inhalt des das Bewilligungsverfahren abschließenden Bescheides auswirken zu können, nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einwandfrei erwarten lassen (Hinweis E vom 16.11.1986, 86/07/0004, E 14.6.1983, 83/07/0026, E 8.6.1982, 82/07/0006, E 13.12.1979, 1119/78 u.a.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070112.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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