RS Vfgh 1990/6/11 B822/89

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2 B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab StGG Art5 Tir GVG 1983 §3 Abs2 lita Tir GVG 1983 §4 Abs2 lita

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs im Wege der Übergabe von Liegenschaftsanteilen entsprechend einer Einantwortungsurkunde; Unangreifbarkeit des §3 Abs2 lita Tir GVG 1983 aufgrund der unter Fristsetzung erfolgten Aufhebung durch den VfGH; keine verfassungswidrige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Grundverkehrsbehörde; keine Verletzung des Eigentumsrechtes durch die Annahme drohender Überfremdung

Rechtssatz

Unangreifbarkeit des §3 Abs2 lita Tir GVG 1983 aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.88, G241/87 ua.; keine verfassungswidrige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Übergabe von Liegenschaftsanteilen entsprechend einer Einanwortungsurkunde.

Keine Verletzung des Eigentumsrechtes durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs aufgrund der Annahme drohender Überfremdung iSd §4 Abs2 lita Tir GVG 1983.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Ausländergrunderwerb, Überfremdung, Grundverkehrsrecht, Rechtsgeschäft unter Lebenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B822.1989

Dokumentnummer

JFR_10099389_89B00822_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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