RS Vwgh 1994/11/15 94/14/0060

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/17 92/14/0211 1

Stammrechtssatz

Wird durch eine endgültige Abgabenfestsetzung ein vorläufiger Abgabenbescheid überholt, so kann der Abgabenpflichtige durch die vorläufige Abgabenfestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Erhebung der Beschwerde nach der endgültigen Abgabenfestsetzung erfolgt, weshalb dieselbe insoweit unzulässig und daher zurückzuweisen ist (Hinweis Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 473).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140060.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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