RS Vwgh 1994/11/15 93/07/0002

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §121;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/07/0102 E 28. Februar 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ungeachtet dessen, dass das wasserrechtliche Verfahren erst mit dem Überprüfungsbescheid seinen Abschluss findet, ist das im § 121 WRG geregelte Überprüfungsverfahren unter dem Gesichtspunkt zulässiger Einwendungen insofern vom Bewilligungsverfahren getrennt zu betrachten, als in jenem nicht das jeweilige Projekt selbst, sondern nur mehr die Abweichung des tatsächlich ausgeführten Vorhabens vom seinerzeit bewilligten ins Treffen geführt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070002.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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