RS Vwgh 1994/11/15 93/07/0002

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs2;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde besitzt nicht das Recht, von der Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG schon Gebrauch zu machen, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihr Recht und ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 524).

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070002.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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