RS Vfgh 1990/6/11 B1453/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verw.akt BVG-Rundfunk RundfunkG §2

Leitsatz

Keine Verletzung des Gleichheitsrechts und des Rechts auf ein faires Verfahren durch einen Bescheid der Rundfunkkommission; keine Verletzung des Objektivitätsgebotes durch eine Hörfunksendung; kein spezifisches Grundrecht auf die Sicherstellung der Unabhängigkeit des ORF

Rechtssatz

Vorwurf, daß man den Beschwerdeführer in der strittigen Hörfunkdiskussion als (eines Verbrechens) schuldig ansah und seinen persönlichen Standpunkt (in der Frage der Judenverfolgung zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft) nicht zur Geltung bringen ließ.

Die Feststellung, welche Sinnbedeutung eine mündliche Äußerung (hier: des Moderators oder eines Diskutanten) hat, obliegt der zur Entscheidung berufenen Behörde in Prüfung und Wägung des Wortlautes der Aussage unter Berücksichtigung der Absicht des Sprechers, des allgemeinen Sprachgebrauchs mit Einbeziehung der Möglichkeit eines erkennbaren Wortüberschwanges und nicht zuletzt mit gebührender Bedachtnahme auf alle sonst für die Sinnermittlung wichtigen (Begleit-)Umstände (s. VfGH 16.3.1989 B1388/88).

Die Rundfunkkommission stufte die in Rede stehende Rundfunksendung nach Inhalt und Zielsetzung im wesentlichen als rechtspolitische Diskussion zur Frage der wirksamen Bekämpfung und Unterbindung der Verbreitung jedweden nationalsozialistischen Gedankengutes ein (wie es auch in der Leugnung der Existenz von Gaskammern in Konzentrationslagern der nationalsozialistischen Machthaber zum Ausdruck kommt), an der teilzunehmen oder in anderer Form mitzuwirken der Beschwerdeführer keinerlei Rechtsanspruch hatte.

ArtI Abs2 BVG-Rundfunk schafft kein spezifisches Grundrecht, sondern verpflichtet nur den Bundesgesetzgeber zur gesetzlichen Sicherstellung der Unabhängigkeit des ORF.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1453.1989

Dokumentnummer

JFR_10099389_89B01453_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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