RS Vfgh 1990/6/11 B665/89

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz - Verw.akt StGG Art18 RAO §2 RL-BA 1977 §33

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Berufswahl bzw. der Ausbildung und im Gleichheitsrecht durch die Feststellung mangelnder Anrechenbarkeit bestimmter Tätigkeiten (als Berufsschullehrer) als "praktische Verwendung" iS des §2 Abs1 RAO und §33 RL-BA 1977

Rechtssatz

Auch wenn der Gesetzgeber die Anrechnung bestimmter Tätigkeiten auf die insgesamt von einem Rechtsanwaltsanwärter zu erbringende praktische Verwendungszeit erlaubt und unter gewissen Voraussetzungen eine Befreiung von einzelnen Prüfungsfächern bei der Rechtsanwaltsprüfung vorsieht, kann ihm nicht entgegengetreten werden, wenn er verlangt, daß Rechtsanwaltsanwärter für eine Mindestdauer eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt nachzuweisen haben. Es entspricht auch offenkundig dem Sinn des Gesetzes, wenn der Verordnungsgeber §2 RAO dahin verstanden hat, daß mit der praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters gemäß dieser Gesetzesbestimmung die Ausübung einer anderen Tätigkeit als Hauptberuf unvereinbar ist und als Nebenberuf der Zustimmung des Rechtsanwaltes bedarf.

Daß auch Verteidiger in Strafsachen, wenn sie die Berufslaufbahn eines Rechtsanwaltes anstreben, die in §2 RAO festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen haben, steht mit dem Gleichheitsgebot nicht im Widerspruch.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte Ausbildung, Verteidiger in Strafsachen, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B665.1989

Dokumentnummer

JFR_10099389_89B00665_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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