RS Vwgh 1994/11/15 93/07/0002

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;

Rechtssatz

Nicht jeder Vefahrensmangel berechtigt die Berufungsbehörde, von der Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG Gebrauch zu machen, vielmehr ist eine Aufhebung nach der genannten Vorschrift nur dann zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt (Hinweis E 9.12.1986, 84/05/0097, VwSlg 12321 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070002.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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