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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Nicht jeder Vefahrensmangel berechtigt die Berufungsbehörde, von der Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG Gebrauch zu machen, vielmehr ist eine Aufhebung nach der genannten Vorschrift nur dann zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt (Hinweis E 9.12.1986, 84/05/0097, VwSlg 12321 A/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070002.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011