RS Vwgh 1994/11/15 93/07/0066

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

L69316 Wasserversorgung Schongebiet Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §42;
AVG §8;
TrinkwasserV Leoben 1965 §1;
TrinkwasserV Leoben 1965 §3 Z1;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs3;

Beachte

Besprechung in ÖZW 1992/2, S 33-41;

Rechtssatz

Die in § 13 Abs 3 WRG normierte, im öffentlichen Interesse gelegene Gewährleistung der lokalen Versorgung mit Nutzwasser und Trinkwasser kann von der Gemeinde gemäß § 102 Abs 1 lit d WRG 1959 durchgesetzt werden. Die Einwendungen der betroffenen Gemeinde, daß die Errichtung einer Tankstelle im Schongebiet einer Trinkwasserversorgungsanlage abgelehnt werde, da die Wasserversorgungsanlage die Haupttrinkwasserversorgung der Gemeindebewohner darstelle, und im Falle einer Verunreinigung des Trinkwassers die Wasserversorgung für die gesamte Gemeinde ausfalle, bringen zum Ausdruck, daß nach Ansicht der Gemeinde durch die wasserrechtliche Bewilligung des vorliegenden Projektes eine Verletzung des § 13 Abs 3 WRG 1959 gegeben ist. Im Rahmen dieser erhobenen Einwendungen war die betroffene Gemeinde berechtigt, weiteres ergänzendes Vorbringen, wonach die gegenständliche Tankstelle in einer Erdbebenlinie liege, zu erstatten (hier Erhebung der ergänzenden Einwendungen im Berufungsverfahren). In diesem Fall liegt keine Präklusion vor, weshalb die Behörde zur Durchführung entsprechender Ermittlung verpflichtet ist (Hinweis E 18.9.1984, 84/07/0171, 0172). Die betroffene Gemeinde hat mit ihrem "Erdbebenargument" die ihre Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d WRG 1959 begründenden Einwendungen iSd dargestellten Rechtslage präzisiert.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070066.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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