RS Vwgh 1994/11/16 91/12/0025

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §9 Abs1;
PG 1965 §9 Abs4;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs 4 PG müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit die Begünstigung nach § 9 Abs 1 PG ausgeschlossen wird:

1) Die Erwerbsunfähigkeit muß durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht werden (arg: "wenn... zurückzuführen ist...") UND

2) es muß dem Beamten eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG aus diesem Grund gebühren. Es kann dahingestellt bleiben, was der Ausdruck "gebührt" in diesem Zusammenhang bedeutet - der Bezug einer Versehrtenrente nach dem B-KUVG allein reicht jedenfalls nicht aus, die Ausschlußwirkung des § 9 Abs 1 PG nach § 9 Abs 4 PG herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991120025.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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