RS Vwgh 1994/11/16 93/12/0298

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs1 lita;
GehG 1956 §12 Abs2 Z6;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehGNov 19te Art4;

Rechtssatz

Wurde dem Beamten die (dreijährige) Ausbildung an einer Bundesgewerbeschule, die an sich keine den in Art IV 19te GehGNov genannten Lehranstalten gleichwertige ist, nach den schulrechtlichen Vorschriften für sein Studium am TGM (im Umfang von zwei Jahren) angerechnet und hat der Beamte sein insoweit (auf drei Jahre) verkürztes Studium am TGM unmittelbar im Anschluß an seine Fachausbildung absolviert, ist das Studium des Beamten - ungeachtet der beiden von ihm absolvierten unterschiedlichen Schultypen - als eine EINHEIT anzusehen (Hinweis E 18.10.1982, 82/12/0040) und nach § 12 Abs 2 Z 6 GehG bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können, zur Gänze anzurechnen (hier:

den darüberhinausgehenden Ausbildungszeiten des Studiums kommt schon im Hinblick auf die in der Zwischenzeit liegende einschlägige jahrelange Tätigkeit als Vertragsbediensteter keine BESONDERE Bedeutung iSd § 12 Abs 3 GehG mehr zu).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120298.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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