RS Vwgh 1994/11/16 93/12/0324

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Anspruch auf bloß EINE Dienstzulage nach § 57 Abs 1 GehG besteht dann, wenn die drei Schulen, mit deren Leitung ein Lehrer betraut wird, auf Grund ihrer organisatorischen Verbindung als EINE Unterrichtsanstalt iSd § 57 Abs 1 GehG aufzufassen sind (Untrennbarkeit), wobei dann unter Zusammenzählung aller Klassen (einschließlich der als Klassen gewerteten sonstigen Einrichtungen) die Dienstzulagengruppe für eine Dienstzulage zu ermitteln ist. Handelt es sich hingegen um drei verschiedene, dh nicht in einem Organisationsverbund stehende Unterrichtsansanstalten, löst dies einen Anspruch auf DREI Dienstzulagen aus (Trennbarkeit, da im Beschwerdefall der erstinstanzliche Bescheid NUR über die Leiterzulage für eine der drei Schulen abgesprochen hat, konnte auf Grund fehlender Ermittlungen zur organisatorischen Stellung der drei Schulen zueinander die Frage, von welchem Verfahrensgegenstand die belangte Behörde auszugehen hatte, nicht beantwortet werden. Im Fall der Trennbarkeit wäre nämlich die Berufung des Bf mangels Vorliegens einer Entscheidung der Behörde erster Instanz zurückzuweisen gewesen).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120324.X02

Im RIS seit

19.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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