RS Vwgh 1994/11/16 94/12/0271

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;

Rechtssatz

§ 15 Abs 6 Satz 1 GehG kommt insofern Bedeutung zu, als der Beamte in seinem auf Einzelverrechnung gestellten Neubemessungsantrag eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes behaupten muß und sich diese unter seiner Mitwirkung im Verwaltungsverfahren als zutreffend erweist. Dies folgt aus der Einsicht, daß Pauschalierung und Einzelbemessung bloß verschiedene Berechnungsarten sind, die sich in bezug auf die Grundvoraussetzungen für die Höhe des Anspruches nicht wesentlich voneinander unterscheiden, sieht man vom Moment der Dauerhaftigkeit/Regelmäßigkeit ab, das jedenfalls eine Voraussetzung für die Pauschalierungsmöglichkeit ist (aber selbst bei deren Vorliegen die Einzelverrechnung nicht ausschließt). Wurde die pauschaliert bemessene Nebengebühr, deren Abänderung der Beamte im Ergebnis durch einen Einzelbemessungsantrag anstrebt, seinerzeit in Bescheidform

festgestellt, ist die maßgebliche Änderung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft ( § 68 Abs 1 AVG) von Bedeutung (Hinweis E 26.5.1993, 92/12/0142); dabei ist bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der (behaupteten zwischenzeitigen) Sachverhaltsänderung jeweils von dem Sachverhalt auszugehen, der dem jeweiligen Pauschalierungsbescheid bei seiner Erlassung zugrunde lag.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120271.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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