RS Vwgh 1994/11/16 94/12/0271

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/14 91/12/0233 2

Stammrechtssatz

Es ist zunächst Sache des Beamten, der einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung geltend macht, Art und Ausmaß des Mehraufwandes und dessen dienstliche Verursachung darzulegen und falls erforderlich, auf Verlangen der Dienstbehörde seine Angaben unter Beweis zu stellen oder zumindest glaubhaft zu machen (Hinweis E 12.1.1987, 85/12/0252). (Im vorliegenden Fall hatte der Beamte seine Mitwirkungspflicht erfüllt).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120271.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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