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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs2 Z6;Rechtssatz
§ 12 Abs 2 Z 6 GehG stellt nicht auf das konkret zurückgelegte Studium des betreffenden Beamten ohne Rücksicht auf dessen Beginn ab, sondern auf die Ausbildungsmöglichkeit in Form eines solchen Studiums, wie sie für den betreffenden Beamten nach den in der fraglichen Zeit bestehenden schulrechtlichen Vorschriften bestanden hatte. Bei Errechnung des Vorrückungsstichtages ist daher von einem fiktiven Studienverlauf auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120298.X01Im RIS seit
20.11.2000