RS Vwgh 1994/11/16 94/12/0162

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
PG 1965 §36 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;

Rechtssatz

Hat zwar das Klinikgutachten medizinisch schlüssig dargelegt, daß für die vom Beamten angegebenen Beschwerden "kein organisches Substrat" nachweisbar sei, jedoch offengelassen, ob das "beklagte Beschwerdebild" existiert, sondern dieses (hypothetisch) "am ehesten im Sinne eines irritablen Darm-Syndroms interpretiert" und als subjektiv störend und lästig empfundenen Zustand gewertet, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß die vom Beamten angeführten Beschwerden (Erbrechen, Durchfall) auf psychischen Ursachen beruhen, ein (medizinischer) Zusammenhang zwischen der mit jeder Erwerbstätigkeit verbundenen psychischen Anforderung und der Häufigkeit des Auftretens der angeführten Beschwerden besteht und eine derartige Auswirkung zu einer begrenzten Einsatzfähigkeit des Beamten aus medizinischer Sicht führen könnte oder nicht. Sollte sich eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit ergeben, wird sich die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens als erforderlich erweisen, sofern nicht aus anderen Umständen im Einzelfall (wie zB einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit; Hinweis E 8.6.1994, 93/12/0150) verläßliche Rückschlüsse für den rechtserheblichen Sachverhalt gewonnen werden können.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120162.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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