RS Vwgh 1994/11/16 93/01/1448

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §39 Abs2;
StGB §3;
StGB §83 Abs2;
StGB §88 Abs4;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wurde der Waffenbesitzer insgesamt vier Mal strafgerichtlich verurteilt, weil er gegen dritte Personen tätlich geworden war und sie durch diese Eingriffe in die körperliche Integrität verletzt hat, ist von einer, in diesen Straftaten zum Ausdruck kommenden Aggressivität des Waffenbesitzers auszugehen und deshalb seine Verläßlichkeit zu verneinen. Angesichts der bereits aus den strafrechtlichen Verurteilungen ersichtlichen Art der gefährdeten Rechtsgüter ist die Behörde auch nicht gehalten, weitere Erhebungen über deren konkrete Anlässe anzustellen, weil hieraus möglicherweise eine Motivation für das vom Waffenbesitzer gesetzte Verhalten, nicht aber eine rechtlich relevante Entschuldigung im Sinne von Notwehrhandlungen, die ja zur Straffreiheit geführt hätten, ableitbar hätte sein können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011448.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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