RS Vwgh 1994/11/16 94/12/0044

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §175 Abs3;
BDG 1979 §180 Abs3 Z1;
BDG 1979 §181 Abs1 Z1;
BDG 1979 §186 Abs1 Z1;
BDG 1979 §48 Abs2;

Rechtssatz

Einem Universitätsassistenten steht es während seines befristeten Dienstverhältnisses offen, sich gegenüber seinem Vorgesetzten auf § 181 und § 186 Abs 1 BDG 1979 zu berufen, woraus sich ein Rechtsanspruch des Assistenten darauf ableiten läßt, ein Drittel seiner Wochendienstzeit für die selbständige wissenschaftliche Tätigkeit zu verwenden. Hat er Mehrleistungen in der Verwaltungstätigkeit und Lehrtätigkeit, ohne von der erwähnten Möglichkeit Gebrauch zu machen, also freiwillig durch besonders gewissenhafte Erfüllung unter Zurückstellung seiner wissenschaftlichen Aufgaben erbracht, so ist dieser Umstand von ihm zu vertreten und kann daher nicht als besonders berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 175 Abs 3 BDG 1979 angesehen werden, zumal es andernfalls in der Sphäre des Universitätsassistenten liegen würde, die Dauer seines Dienstverhältnisses zu beeinflussen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120044.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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