RS Vwgh 1994/11/16 94/12/0271

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;

Rechtssatz

Auch wenn die pauschalierte Nebengebühr in Bescheidform festgelegt wurde, kann der Beamte aus § 15 Abs 6 Satz 1 GehG kein subjektives Recht auf Erhöhung des Pauschales wegen Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ableiten. Dem Beamten steht es aber immer frei, sein Begehren auf Nebengebühr im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120271.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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