RS Vwgh 1994/11/16 93/12/0342

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0189

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob ein Beamter (hier: ein Gendarmeriebeamter) durch die Ausübung der Nebentätigkeit als Versicherungsagent für öffentlich Bedienstete in der Bevölkerung den Eindruck erwecken könnte, bei der Ausübung seines Dienstes nicht völlig unbefangen zu sein, bedarf es einer Klarstellung, auf welchen Personenkreis der Beamte seine Nebenbeschäftigung beschränkt, insbesondere, ob sich seine geschäftlichen Aktivitäten - von privaten Bekannten abgesehen - auf "öffentlich Bedienstete" schlechthin oder etwa auf bestimmte Gruppen öffentlich Bediensteter (beispielsweise auf Gendarmeriebeamte, zu denen aufgrund dienstlicher Kontakte bereits eine Nahebeziehung besteht), erstreckt. Vorweg kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß es dabei (allenfalls) auch auf quantitative Aspekte (Anzahl der Geschäftsfälle) ankommen könnte.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120342.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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