RS Vwgh 1994/11/16 92/12/0118

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §2 Abs1 lita;
StudFG 1983 §4 Abs4 litd;

Rechtssatz

Eine außerordentliche Studienunterstützung ist nur dann auf das Stipendium anzurechnen, wenn diese Studienunterstützung erkennbar anstelle eines Stipendiums gewährt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992120118.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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