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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §2 Abs1 lita;Rechtssatz
Eine außerordentliche Studienunterstützung ist nur dann auf das Stipendium anzurechnen, wenn diese Studienunterstützung erkennbar anstelle eines Stipendiums gewährt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992120118.X03Im RIS seit
11.07.2001