RS Vwgh 1994/11/16 93/12/0342

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0189

Rechtssatz

Beschränkt sich die Tätigkeit der Agentur (hier: zur Vermittlung von Gebrauchtfahrzeugen) eines Beamten (hier: Gendarmeriebeamten) darauf, entgeltlich Einschaltungen von Privaten (nicht auch von Händlern) in Listen aufzunehmen und diese Listen entgeltlich abzugeben, ohne dabei eine weitere, insbesondere eine beratende Tätigkeit zur Förderung des Abschlusses von Kaufverträgen zu entfalten und tritt dabei weiters - aus der maßgeblichen Sicht des Außenstehenden - die Person des Beamten gänzlich in den Hintergrund, ist die Besorgnis, - soweit nicht weitere, entgegenstehende Momente hinzukommen -, die Tätigkeit dieser Agentur könnte in der Bevölkerung den Eindruck der Befangenheit des Beamten erwecken, insbesondere deshalb zu verneinen, weil das Entgelt, das der Anbieter für die Aufnahme des Anbotes in die Liste zu entrichten hat, (hier) relativ gering ist und ein Privater (im Gegensatz zu einem Händler, der den Kraftfahrzeughandel gewerbsmäßig betreibt) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nur in größeren zeitlichen Abständen in die Lage kommt, ein Kraftfahrzeug zum Verkauf anzubieten (und dies auch geschehen kann, ohne die Dienste der fraglichen Agentur in Anspruch zu nehmen). Von diesen - besonderen, restriktiven - Annahmen ausgehend, käme der Möglichkeit, daß sich einzelne Kunden dem Beamten gegenüber auf eine derartige Geschäftsverbindung berufen könnten, wohl nur marginale Relevanz ohne entscheidende Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120342.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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