RS Vfgh 1990/6/11 B1577/89

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2 VfGG §82 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer durch den Verfahrenshelfer eingebrachten Beschwerde wegen inhaltlicher Mängel

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen inhaltlicher Mängel.

Die vom Beschwerdeführer selbstverfaßte Beschwerde enthält weder eine Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, noch die genaue Darlegung eines Sachverhaltes noch die Angabe, ob sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet, noch enthält sie ein bestimmtes Begehren.

Der zur Verfahrenshilfe bestellte Rechtsanwalt hat, indem er diese Beschwerde trotz der - unter ausdrücklichem Hinweis auf die für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof geltenden Formvorschriften ergangenen - Aufforderung, sie verbessert einzubringen, inhaltlich unverändert wiedervorgelegt hat, eine iS der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes mit inhaltlichen Mängeln behaftete Beschwerde eingebracht.

Entscheidungstexte

  • B 1577/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.1990 B 1577/89

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1577.1989

Dokumentnummer

JFR_10099389_89B01577_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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