RS Vwgh 1994/11/16 93/12/0342

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0189

Rechtssatz

Die Kriterien zur Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit iSd § 56 Abs 2 BDG 1979 dürfen nicht überspannt werden, weil dies dazu führen müßte, nicht nur annähernd jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, sondern überhaupt jede Nebenbeschäftigung, die im Kontakt mit anderen Menschen besteht, zu untersgen, ein derartiger Sinn darf aber dieser gesetzlichen Bestimmung nicht unterstellt werden (Hinweis E 18.11.1985, 85/12/0145, VwSlg 11942 A/1985, E 18.3.1994, 92/12/0254; hier: Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Untersagung der Nebenbeschäftigung der Vermittlung von Versicherungsverträgen für öffentlich Bedienstete und der Vermittlung von Gebrauchtfahrzeugen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung im Wege der entgeltlichen Erstellung und Überlassung eines Verzeichnisses über die angebotenen KFZ wegen fehlender Feststellungen zur rechtlichen Beurteilung der Frage der Besorgnis der Befangenheit des Gendarmeriebeamten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120342.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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