RS Vwgh 1994/11/16 94/12/0282

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §15 Abs2;
StudFG 1992 §19 Abs1;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;

Rechtssatz

Befand sich der Studierende im Zeitpunkt der Stellung seines Nachsichtsantrages (erst) im achten Semester des zweiten Studienabschnittes der Studienrichtung Soziologie, hat er daher im Hinblick auf die für diesen Studienabschnitt im Studienrecht vorgesehene Studienzeit von vier Semestern diese noch nicht um mehr als vier Semester (iSd § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992) überschritten. Abgesehen davon zielt die Nachsichtserteilung nach dem zweiten Tatbestand nach § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992 auf die Beseitigung der Ausschlußwirkung der qualifizierten Studienzeitüberschreitung während des Diplomstudiums für die Förderung des Doktoratsstudiums ab, bliebe doch sonst die Anführung des § 15 Abs 2 (in § 19 Abs 6) StudFG 1992 völlig unverständlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120282.X02

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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