RS Vfgh 1990/6/11 B493/90

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung B-VG Art144 Abs1 / Bescheid GOG 1896 §73 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Erledigung des Präsidenten des OGH mangels Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung bzw. mangels Instanzenzugserschöpfung; Instanzenzug im Bereich der Justizverwaltung bis zum Bundesminister

Rechtssatz

Die vom Beschwerdeführer begehrte Übermittlung einer Kopie einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stellt eine in die Kompetenz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes fallende Justizverwaltungssache dar. Die Angelegenheiten der Justizverwaltung sind solche der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung geht der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister.

Für den Bereich der Justizverwaltung ergibt sich der administrative Instanzenzug überdies ausdrücklich aus §73 Abs1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. 217/1896, idgF, wonach ua. die Gerichte hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem Justizminister untergeordnet sind (vgl. VwSlg. 4606 A/1958, 12.482 A/1987).

Entscheidungstexte

  • B 493/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.1990 B 493/90

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Bescheidbegriff, Gericht, Justizverwaltung-Gerichtsbarkeit, Bundesverwaltung unmittelbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B493.1990

Dokumentnummer

JFR_10099389_90B00493_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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