RS Vwgh 1994/11/17 93/09/0367

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0269 94/09/0086

Rechtssatz

Die Dienstpflicht des § 51 Abs 1 BDG 1979 zur unverzüglichen Meldung der Abwesenheit vom Dienst läßt keine Differenzierung dahingehend zu, ob diese Meldung nach Ansicht des Beamten als glaubwürdig eingestuft wird oder nicht. (De Bfr hatte vorgebracht, daß es seitens des Dienstgebers kein richtiges Vorgehen darstellen könne, wenn einerseits einerseits die Krankenstandsbestätigungen "quasi als nicht tauglich für eine Krankenstandsmeldung" angesehen würden und andererseits dann wegen Nichtvorlage solcher Krankenstandsbestätigungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090367.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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