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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0214 1 (hier: Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes)Stammrechtssatz
Der zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub zuständigen Behörde ist es aufgrund des in § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens zu berücksichtigen.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180581.X05Im RIS seit
20.11.2000