RS Vfgh 1990/6/12 B287/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33 ZPO §146

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; kein minderer Grad des Versehens

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin hat vom Einlangen des Erkenntnisses der OBDK von Anfang an gewußt. Es hätte ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit das Fehlen der Fristeintragung schon deshalb auffallen müssen, weil sie durch das angefochtene Erkenntnis in ihrer beruflichen Stellung persönlich und unmittelbar betroffen war. Das Versäumen der Beschwerdefrist beruht daher nicht auf einem bloß geringfügigen Fehler, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann (vgl. VfGH 3.10.1988 B1345/88).

Entscheidungstexte

  • B 287/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1990 B 287/90

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B287.1990

Dokumentnummer

JFR_10099388_90B00287_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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