RS Vfgh 1990/6/12 B567/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33 ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrages; Wertung der irrtümlichen Adressierung eines Kuverts als leichte Fahrlässigkeit

Rechtssatz

Die Versäumung der Beschwerdefrist ist auf eine irrtümliche Adressierung des Kuverts zurückzuführen, zumal die vom Verwaltungsgerichtshof weitergeleitete Beschwerde auf der ersten Seite den Verfassungsgerichtshof als Adressaten bezeichnet. Unter den vorliegenden Umständen kann nicht davon gesprochen werden, daß nicht auch einem sorgfältig arbeitenden Menschen eine derartige Fehlleistung gelegentlich unterlaufen kann (vgl. zB VfSlg. 10771/1986).

Dem Wiedereinsetzungsantrag wird daher stattgegeben.

Entscheidungstexte

  • B 567/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1990 B 567/90

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B567.1990

Dokumentnummer

JFR_10099388_90B00567_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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