RS Vfgh 1990/6/12 B1494/89

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1 ZPO §225 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist; keine Unterbrechung der Beschwerdefrist durch die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages und die Gerichtsferien

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 7. Dezember 1989 nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung formeller Mängel zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfGH 28.2.1989, B1007/87; VwGH 27.2.1986, Z86/08/0008-0010).

(ähnlich: Bv 11.06.90, B255/90)

Zum Vorwurf, daß der Verfassungsgerichtshof die Anwendung des §225 Abs1 ZPO unterlassen habe, wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht anwendbar sind (s. VfSlg. 2614/1953).

Entscheidungstexte

  • B 1494/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1990 B 1494/89

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1494.1989

Dokumentnummer

JFR_10099388_89B01494_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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